23 such des Privatklägers gerechnet, was sie mit der Aktivierung der Kindersicherung hätten verhindern wollen. Es sei als erstellt zu erachten, dass der Strafund Zivilkläger nicht freiwillig zum Auto mitgegangen sei, was den Beschuldigten ohne weiteres klar gewesen sei. 5. Zur Rolle der Beschuldigten 2: Ohne das Zutun der Beschuldigten 2 wäre der Angriff auf den Straf- und Zivilkläger nicht möglich gewesen.