Zum Verbringen an einen anderen Ort gegen den Willen des Straf- und Zivilklägers: Aus den Gesamtumständen ergebe sich ohne weiteres, dass der Straf- und Zivilkläger nicht mit den Beschuldigten nach Italien habe mitfahren wollen. Dies sei für die beiden Beschuldigten ohne weiteres erkennbar gewesen. Die Beschuldigten hätten denn auch offensichtlich mit einem Fluchtver-