Der Straf- und Zivilkläger habe stimmig und konstant ausgeführt, dass er die Örtlichkeit nicht habe verlassen können. In Anbetracht der Situation, in welcher sich der Straf- und Zivilkläger damals befunden habe, erscheine es abwegig, dass er freiwillig dort geblieben sein soll. Es sei daher als erstellt zu erachten, dass der Straf- und Zivilkläger aufgrund der Gesamtumstände die Örtlichkeit nicht habe verlassen können, obwohl er mehrmals darum gebeten habe. 4. Zum Verbringen an einen anderen Ort gegen den Willen des Straf- und Zivilklägers: