Es sei nicht ersichtlich, weshalb nicht auch hier auf die grundsätzlich glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilkläger abzustellen sei. Es sei deshalb als erstellt zu erachten, dass die Schnittverletzungen des Straf- und Zivilkläger durch den Beschuldigten 1 zugefügt worden seien. 3. Zur Frage, ob der Privatkläger die Örtlichkeit hätte verlassen können: Der Straf- und Zivilkläger habe stimmig und konstant ausgeführt, dass er die Örtlichkeit nicht habe verlassen können.