Das Vorbringen der Verteidigung, wonach das Opfer absichtlich falsche Angaben zum Messer gemacht habe, überzeuge nicht. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten 1 grösstmöglichen Schaden habe zufügen wollen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb nicht auch hier auf die grundsätzlich glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilkläger abzustellen sei.