Hierfür sprächen insbesondere die sehr glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers. 2. Zum Einsatz des Messers: Auch diesbezüglich habe der Straf- und Zivilkläger stringent und in sich stimmig, mithin glaubhaft ausgesagt. Dagegen würden sich die Aussagen der beiden Beschuldigten, wonach sich der Straf- und Zivilkläger mit dem Messer selber verletzt habe, als wenig glaubhaft erweisen. Das Vorbringen der Verteidigung, wonach das Opfer absichtlich falsche Angaben zum Messer gemacht habe, überzeuge nicht.