Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte 1 nicht nur mit den Fäusten, sondern auch mit Tritten auf den Straf- und Zivilkläger eingewirkt habe. Gestützt auf das IRM-Gutachten, welches – entgegen der Vorinstanz – Fusstritte gegen den Kopf keineswegs ausschliesse, sowie die Aussagen der involvierten Personen, sei sodann als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigten 1 den Straf- und Zivilkläger mit den Füssen auch gegen den Kopf getreten habe. Hierfür sprächen insbesondere die sehr glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers.