13.3 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft hielt in der oberinstanzlichen Verhandlung – wie die beiden Verteidiger – fest, dass der Sachverhalt in weiten Teilen unbestritten sei. In der Folge ging sie auf die – nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft – nach wie vor umstrittenen Punkte ein, und zwar im Einzelnen wie folgt: 1. Zu den Fusstritten gegen den Kopf: Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte 1 nicht nur mit den Fäusten, sondern auch mit Tritten auf den Straf- und Zivilkläger eingewirkt habe.