22 schuldigte 2 ihren Ehemann habe loswerden wollen und hierfür alles unternommen habe. Abschliessend hielt die Verteidigung der Beschuldigten 2 fest, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt – mit den erwähnten Korrekturen – im Grossen und Ganzen so zugetragen habe, wie ihn die Vorinstanz als erwiesen erachtet habe. Die Beschuldigte 2 habe am Tatplan nicht mitgewirkt. Sie habe lediglich mitbekommen, was der Beschuldigte 1 gemacht habe. 13.3 Generalstaatsanwaltschaft