Eine umfangreichere Tatplanung könne nicht konstruiert und nachgewiesen werden. Hinsichtlich der Beweggründe führte die Verteidigung aus, dass die Beschuldigte 2 nicht nur häusliche Gewalt erlebt habe, sondern auch Drohungen, Kontrolle und Überwachung. Der Beschuldigte 1 habe aus der Beschuldigten 2 eine gefügige Partnerin gemacht, welche sich nicht mehr habe wehren können. Angst und Abhängigkeit seien die Ursache für das Mitwirken der Beschuldigten 2 gewesen. Es treffe zwar zu, dass die Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 intellektuell klar überlegen sei. Dennoch habe sie aus ihrer subjektiven Sicht am 13./14. Mai 2015 mitwirken müssen.