Die Beschuldigte 2 habe auch keine natürliche Motivation gehabt, den Straf- und Zivilkläger «abzustrafen», zu demütigen oder ihm sonstwie zu schaden. Schliesslich treffe auch nicht zu, dass eine Freiheitsberaubung oder eine Rückführung des Straf- und Zivilklägers nach Italien geplant gewesen sei. Die Beschuldigte 2 sei vielmehr davon ausgegangen, dass der Straf- und Zivilkläger nach dem «Erwischen im Bett» und einer allfälligen Tätlichkeit wieder gehen könne. Eine umfangreichere Tatplanung könne nicht konstruiert und nachgewiesen werden.