Es gebe keine Indizien, welche dafür sprechen würden, dass die Beschuldigte 2 bei der Planung eine tragende Rolle eingenommen hätte. Sie habe zwar gewusst, dass der Beschuldigte 1 eine gewaltbereite und unberechenbare Person sei. Deshalb sei sie davon ausgegangen, dass dieser möglicherweise eine Tätlichkeit z.N. des Straf- und Zivilklägers begehen werde. Alles Weitere habe sie aber nicht in Kauf genommen und auch nicht in Betracht gezogen. Die Beschuldigte 2 habe auch keine natürliche Motivation gehabt, den Straf- und Zivilkläger «abzustrafen», zu demütigen oder ihm sonstwie zu schaden.