3. Involvierung der Beschuldigten 2 in den Tatplan des Beschuldigten 1: Die Beschuldigte 2 habe davon ausgehen müssen, dass der Beschuldigte 1 den Straf- und Zivilkläger erschrecken, einschüchtern, verunsichern und blossstellen werde. Weiter habe sie wohl erwarten müssen, dass der Beschuldigte 1 den Straf- und Zivilkläger bedrohen und ihn im Sinne einer Tätlichkeit schlagen werde. Entgegen der Vorinstanz sei der Beschuldigten 2 aber nicht klar gewesen, dass der Beschuldigte 1 dem Straf- und Zivilkläger eine körperliche Abreibung verpassen werde; mit einer derartigen Abreibung habe sie nicht rechnen müssen.