21 weshalb nicht verwunderlich sei, dass er sich gewisse Verletzungen nicht mehr habe erklären können. Es sei daher durchaus denkbar, dass sich der Strafund Zivilkläger – allenfalls auch unabsichtlich in der Hektik – selbst verletzt habe. Vieles spreche daher dafür, dass die Aussagen der Beschuldigten 2 zutreffen würden. 3. Involvierung der Beschuldigten 2 in den Tatplan des Beschuldigten 1: Die Beschuldigte 2 habe davon ausgehen müssen, dass der Beschuldigte 1 den Straf- und Zivilkläger erschrecken, einschüchtern, verunsichern und blossstellen werde.