In diesem Punkt sei daher auf die glaubhaften Angaben der Beschuldigten 2 abzustellen. 2. Erkenntnis, wonach sich der Straf- und Zivilkläger selber keine Verletzungen zugefügt habe: Hierzu führte die Verteidigung der Beschuldigten 1 vorab aus, die Beschuldigte 2 habe nicht bestritten, dass der Beschuldigte 1 das Messer gegen den Straf- und Zivilkläger eingesetzt habe (Messerspiele). Beide Beschuldigten hätten aber klar ausgesagt, dass sich der Straf- und Zivilkläger selbst mit dem Messer verletzt habe resp. mit einer Selbsttötung gedroht habe.