Deshalb sei sie zum Auto gegangen und habe dort auf die beiden Herren gewartet. Die Beschuldigte 2 habe davon ausgehen dürfen, dass der Straf- und Zivilkläger mitkomme, da dieser sowieso nach Italien habe gehen wollen. Die Beschuldigte 2 habe zu dieser Situation präzise und differenzierte Angaben gemacht. In diesem Punkt sei daher auf die glaubhaften Angaben der Beschuldigten 2 abzustellen.