13.2 Beschuldigte 2 Die Verteidigung der Beschuldigten 2 führte in der oberinstanzlichen Verhandlung aus, die Vorinstanz haben den Sachverhalt – mit wenigen Ausnahmen – nachvollziehbar und korrekt hergeleitet. Entgegen der Vorinstanz seien die folgenden drei Sachverhaltselemente nicht nachgewiesen: 1. Entschluss, den Straf- und Zivilkläger gegen seinen Willen nach Italien resp. gegen seinen Willen zum Auto zu bringen: Es sei unbestritten, dass der Strafund Zivilkläger verlangt habe, dass man ihn freilasse.