Schlussendlich sei der Beschuldigte 1 dem Opfer, als dieses geflüchtet sei, denn auch nicht gefolgt. Mithin sei es ihm egal gewesen, ob das Opfer nun nach Italien gehe oder nicht. Der Beschuldigte 1 habe ganz offensichtlich keinen Vorsatz gehabt, das Opfer gegen dessen Willen nach Italien zu verbringen. 13.2 Beschuldigte 2 Die Verteidigung der Beschuldigten 2 führte in der oberinstanzlichen Verhandlung aus, die Vorinstanz haben den Sachverhalt – mit wenigen Ausnahmen – nachvollziehbar und korrekt hergeleitet.