Weiter sei auch nachvollziehbar, weshalb die Kindersicherung eingestellt worden sei. Damit habe der Beschuldigte 1 vermeiden wollen, dass das Opfer im Sinne einer Kurzschlusshandlung plötzlich aus dem Auto springen könne. Das Gespräch am Schluss des Vorfalls habe in einer ruhigen Atmosphäre stattgefunden. Im Rahmen dieses Gesprächs habe das Opfer gesagt, es wolle nach Italien. Der Beschuldigte 1 habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass das Opfer mit einem Verbringen nach Italien einverstanden gewesen sei. Schlussendlich sei der Beschuldigte 1 dem Opfer, als dieses geflüchtet sei, denn auch nicht gefolgt.