20 gen diese Version: Die Vorinstanz habe völlig ausser Acht gelassen, dass es in solchen Situationen oft zu Kurzschlussreaktionen komme. Es deute im Übrigen auch nichts darauf hin, dass der Beschuldigte 1 das Opfer zum Auto geführt hätte. So habe die Beschuldigte 2 bereits gegenüber der Polizei ausgeführt, dass der Beschuldigte 1 auf der rechten Seite und das Opfer auf der linken Seite des Autos gestanden seien. Weiter sei auch nachvollziehbar, weshalb die Kindersicherung eingestellt worden sei.