Hinzu kämen die Nötigungen, in welchen ebenfalls ein gewisses Aufhalten des Opfers inbegriffen sei. Es stelle sich höchstens die Frage, ob unten im Restaurant, als keine Schläge mehr erfolgt seien, eine Freiheitsberaubung vorgelegen habe. Unten sei jedoch mindestens eine Tür offen gewesen (Verweis auf pag. 83 Z. 926). Nachdem sich die Situation entspannt gehabt habe, habe das Opfer geäussert, dass es am liebsten nach Italien gehen würde. Deshalb habe der Beschuldigte 1 dann angeboten, das Opfer nach Italien zu bringen. Dass der Straf- und Zivilklägers dann geflüchtet sei, spreche nicht ge-