In dieser Verzweiflung habe er dann eben damit gedroht, sich selber etwas anzutun. Diese Erklärung erschiene plausibel, zumal das Opfer angesichts seines kulturellen Hintergrundes niemals zugegeben hätte, einen Selbstmordversuch angedroht zu haben. Zum Thema Freiheitsberaubung und Entführung hielt die Verteidigung des Beschuldigten 1 fest, das Opfer sei einverstanden gewesen, nach Lobsingen zu gehen. In einer Konstellation wie der vorliegenden werde die Freiheitsberaubung von den Körperverletzungsdelikten konsumiert. Hinzu kämen die Nötigungen, in welchen ebenfalls ein gewisses Aufhalten des Opfers inbegriffen sei.