Diese Angaben seien sehr glaubhaft, zumal sie mit den Feststellungen im IRM-Bericht übereinstimmen würden. Gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten 2 sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 mit dem Opfer Messerspiele gemacht habe, um das Opfer einzuschüchtern. Nach den glaubhaften Aussagen der Beschuldigten 1 seien dabei aber keine Verletzungen entstanden. Vielmehr habe sich das Opfer in der Hektik selber mit dem Messer verletzt. Zu berücksichtigen sei dabei, dass das Opfer damals in eine völlig verzweifelte Situation geraten sei. In dieser Verzweiflung habe er dann eben damit gedroht, sich selber etwas anzutun.