13. Vorbringen der Parteien 13.1 Beschuldigter 1 In der oberinstanzlichen Verhandlung machte die Verteidigung namens des Beschuldigten 1 im Wesentlichen geltend, dass der Beschuldigte 1 das Opfer im Schlafzimmer zwar mit den Fäusten geschlagen habe. Er habe sich resp. die Schläge aber kontrollieren können. Er habe nicht im Affekt gehandelt und die Situation immer unter Kontrolle gehabt. Weiter habe der Beschuldigte 1 heute ausgeführt, dass er Fusstritte gegen das Opfer nicht ausschliessen könne. Zu berücksichtigen sei, dass die Auseinandersetzung im Schlafzimmer auf einem Bett stattgefunden habe.