Zum gemeinsamen Tatentschluss von B.________ und C.________ haben dabei sowohl die körperliche Einwirkung auf F.________, als auch die Rückführung von F.________ nach Italien gehört. Dem- 19 gegenüber kann nicht erstellt werden, dass auch die Vornahme demütigender Handlungen oder die Zufügung der Schnittwunde mit einem Messer vom gemeinsamen Tatplan der beiden Beschuldigten umfasst gewesen sind.