12. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach einer umfassenden Beweiswürdigung folgenden Sachverhalt als erstellt (pag. 639 f., S. 55 f. der Urteilsbegründung): Nach vorgängiger Absprache und im Wissen darum, dass sich B.________ im Kofferraum des Autos befindet und F.________ wegen seiner Kontakte zu ihr zur Rechenschaft ziehen will, hat C.________ F.________ am 13./14.05.2015 mit dem Auto von Bern nach X.________ zu sich nach Hause geführt. Dort hat sie sich mit F.________ zwecks Austauschs von Zärtlichkeiten in das Schlafzimmer begeben und sich mit ihm nackt ins Bett gelegt. Daraufhin hat B.________