schuldigten 2 vom 26. November 2015 (pag. 905 ff.) gutgeheissen und der Be- 18 schuldigte 1 – wiederum unter Androhung der Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 Bst. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall – angewiesen, die eheliche Liegenschaft bis am 18. Januar 2016 zu verlassen. Aus dem eingereichten Schlichtungsgesuch vom 19. Juni 2020 (pag. 924 ff.) geht schliesslich hervor, dass die Beschuldigten 2 wegen eines Zeitungsartikels gegen den K.________ (Tageszeitung) vorging.