902 ff.) das Getrenntleben bewillige, unter Vormerknahme, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien am 23. Januar 2015 aufgehoben worden war. Der Beschuldigte 1 wurde – unter Androhung der Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 Bst. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall – angewiesen, die eheliche Liegenschaft in X.________ so schnell wie möglich zu verlassen. Weiter wurde im Eheschutzentscheid u.a. festgestellt, dass der Beschuldigte nicht berechtigt ist, mit dem Kind ins Ausland zu reisen (für den Widerhandlungsfall wurde wiederum die erwähnten Straffolgen angedroht). Mit Vollstreckungsentscheid vom 5. Januar 2015 (recte: 5. Januar 2016; pag. 915 ff.) wurde das Gesuch der Be-