Diese machte Angaben zur Beziehung zwischen den beiden Beschuldigten. Sie führte u.a. aus, dass die Beschuldigte 2 ihr nie gesagt habe, dass sie (die Beschuldigte 2) Angst vor dem Beschuldigten 1 habe. Sie (die Zeugin) habe einfach das Gefühl gehabt, dass die Beschuldigte 2 das mache, was der Beschuldigte 1 sage (pag. 861 Z. 34 f. und Z. 38 - 40). Ansonsten konnte die Zeugin zu den oberinstanzlich noch umstrittenen Punkte nichts Sachdienliches beitragen. Weiter liegen der Kammer die vom Beschuldigten 1 (Zwischenzeugnis der I.________ vom 30. Juni 2021 sowie drei Lohnabrechnungen der I.