Speziell zu erwähnen gilt, dass die Beschuldigte 2 in der oberinstanzlichen Verhandlung – anders als in den früheren Einvernahmen – zugab, damals eine intime Beziehung mit dem Straf- und Zivilkläger geführt zu haben (pag. 869 Z. 20 ff.; vgl. auch die Ausführungen der Verteidigung auf pag. 878). Weiter gab sie in der oberinstanzlichen Verhandlung an, sie sei damals davon ausgegangen, dass der Beschuldigte 1 im Schlafzimmer schreien werde. Weiter anerkannte sie auch, mit Schlägen gerechnet zu haben, führte sie doch aus: