17 Ebenso hat die Vorinstanz die subjektiven Beweismittel vollständig aufgeführt und die Aussagen der einvernommenen Personen zusammengefasst (pag. 596 – 621, S. 12 – 37 der Urteilsbegründung). Auch darauf kann vollumfänglich verweisen werden. Oberinstanzlich wurden die beiden Beschuldigten erneut einvernommen, wobei sie ihre früheren Aussagen im Wesentlichen bestätigt haben. Speziell zu erwähnen gilt, dass die Beschuldigte 2 in der oberinstanzlichen Verhandlung – anders als in den früheren Einvernahmen – zugab, damals eine intime Beziehung mit dem Straf- und Zivilkläger geführt zu haben (pag.