der anonymisierten Fassung lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigte 2 am 26. Januar 2015, am 27. Februar 2015 sowie 2. März 2015 bezüglich des Beschuldigten 1 Meldung erstattete. Gemäss den Meldungen fühlte sich die Beschuldigte 2 vom Beschuldigten 1 überwacht bzw. teils bedroht. Gegenüber ihr sei er noch nie gewalttätig geworden, aber nach Alkoholkonsum könne er aggressiv werden (pag. 714 ff.). Soweit relevant ist auf Einzelheiten in den folgenden Erwägungen einzugehen.