10. Beweismittel Die Vorinstanz brachte die verschiedenen objektiven Beweismittel korrekt ins Verfahren ein und gab diese richtig zusammengefasst wieder (pag. (pag. 593 – 596, S. 9 – 12 der Urteilsbegründung); darauf wird vollumfänglich verwiesen. Oberinstanzlich wurden Journaleinträge der Kantonspolizei Bern betreffend die beiden Beschuldigten sowie verschiedene Gefährdungsmeldungen zu den Akten erkannt (pag. 706 – 729, pag. 768 – 775). Verschiedene Journaleinträge betreffen Vorkehren im direkten Umfeld der vorliegend zu beurteilenden Vorwürfen.