Es ist unstrittig, dass es zu keinen Gewalttätigkeiten gegenüber dem Straf- und Zivilkläger durch die Beschuldigte 2 kam. Diese war vor Ort, hat zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Straf- und Zivilkläger übersetzt, dem Beschuldigten 1 alkoholische Getränke gebracht, Lappen geholt bzw. eingesammelt, die Kindersicherung aktiviert und sie hätte bei der Wegfahrt von X.________ das Fahrzeug gelenkt. Im Beweisverfahren zu prüfen sein wird, welche übrigen Handlungen sie vornahm. Ebenso zu erstellen sein wird, was sie wusste, wollte oder in Kauf nahm.