16 den weiteren Verlauf bis zum Auftauchen des Beschuldigten 1 im Schlafzimmer mit Letzterem abgesprochen hat, bringt sie vor, sie habe im Anschluss einzig mit einer Aussprache resp. mit lauten Schreien/Drohungen und maximal Schlägen im Sinne von Tätlichkeiten (Ohrfeigen; ev. Faustschläge) gerechnet (vgl. pag. 871 Z. 6 ff.). Es ist unstrittig, dass es zu keinen Gewalttätigkeiten gegenüber dem Straf- und Zivilkläger durch die Beschuldigte 2 kam.