Weiter ist im Beweisverfahren zu klären, ob der Straf- und Zivilkläger gegen seinen Willen sowohl in X.________ festgehalten wurde wie auch an einen anderen Ort hätte verbracht werden sollen. In subjektiver Hinsicht ist bezüglich des Beschuldigten 1 zu klären, ob und wenn ja, welche Verletzungen dieser dem Straf- und Zivilkläger zufügen wollte bzw. welche möglichen Verletzungen er allenfalls in Kauf nahm. Zu klären ist zudem die Rolle bzw. Tatbeteiligung der Beschuldigten 2. Während diese unstrittig das Verbringen des Straf- und Zivilklägers nach X.________ und