Dort stellte der Beschuldigte 1 dem Straf- und Zivilkläger Fragen zu seiner Beziehung mit der Beschuldigten 2. Nachdem der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten 1 den (falschen) Namen des Facebook-Kontos angegeben hatte, hat der Beschuldigte 1 dies geprüft. Der Straf- und Zivilkläger konnte sich unten auch wieder anziehen. Um ca. 03:30 Uhr gingen die Parteien zum Fahrzeug der Beschuldigten 2, wobei der Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 aufforderte, die Kindersicherung zu aktivieren (pag. 55 Z. 533, pag. 78 Z. 677, pag. 127 Z. 306). Der Straf- und Zivilkläger rannte davon, bevor er ins Fahrzeug stieg.