Strittig ist einzig die Ursache der Schnittverletzungen. Weiter wurde der Straf- und Zivilkläger vom Beschuldigten 1 unbestrittenermassen zu verschiedenen Handlungen genötigt (Bellen, Füsse küssen, Blut aufwischen) und dabei gefilmt, wobei der entsprechende Schuldspruch wegen Nötigung bezüglich des Beschuldigten 1 in Rechtskraft erwachsen ist. Später gingen die Parteien nach unten in einen Raum des Restaurants. Dort stellte der Beschuldigte 1 dem Straf- und Zivilkläger Fragen zu seiner Beziehung mit der Beschuldigten 2. Nachdem der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten 1 den (falschen) Namen des Facebook-Kontos angegeben hatte, hat der Beschuldigte 1 dies geprüft.