110 Z. 84 ff.). Der Beschuldigten 2, nicht aber dem Straf- und Zivilkläger, war bekannt, dass der Beschuldigte 1 sich im Kofferraum des Fahrzeuges befand. Währendem der Straf- und Zivilkläger von einem Treffen im Rahmen seiner Beziehung mit der Beschuldigten 2 in deren Wohnung ausging, hatten die Beschuldigten 1 und 2 – wie ausgeführt – am Sonn-