Der Straf- und Zivilkläger reiste ca. im April 2015 nach Italien zurück, wo auch seine Ehefrau lebte. Der Kontakt zwischen der Beschuldigten 2 und dem Straf- und Zivilkläger wurde über Facebook und per Telefon weiter gepflegt und es kam auch zu einem Treffen in Rom/Italien, wobei die Einzelheiten dieses Treffens bis zum Schluss unklar blieben (pag. 111 Z. 111 f.; pag. 128 Z: 379, pag. 66 Z. 68 ff., pag. 471 f. Z. 40 ff.; in der oberinstanzlichen Verhandlung wurde schliesslich geltend gemacht, dass es sich lediglich um einen Zwischenstopp auf dem Weg nach Russland gehandelt habe, pag. 883).