Zwischen der Beschuldigten 2 sowie dem Straf- und Zivilkläger entwickelte sich Ende 2014 eine Beziehung, wobei deren Art zunächst noch strittig war (gemäss dem Straf- und Zivilkläger handelte es sich um eine Liebschaft, in der es auch zu Geschlechtsverkehr kam, währendem die Beschuldigte 2 anfangs nur von Flirten und Küssen berichtete); in der oberinstanzlichen Verhandlung gab die Beschuldigte 2 schliesslich zu, dass zwischen ihr und dem Straf- und Zivilkläger damals eine Liebesbeziehung/Affäre begonnen hatte (pag. 869 Z. 20 - 22). Der Straf- und Zivilkläger reiste ca. im April 2015 nach Italien zurück, wo auch seine Ehefrau lebte.