ihr geschaffenen Gefahrensituation zu befreien (Freiheitsberaubung, evtl. erschwerende Umstände durch grausame Behandlung); 4.2. indem sich die Beschuldigte mit B.________, welcher den Privatkläger an der Schulter festhielt und zum Auto führte, zum Fahrzeug begab, die Kindersicherung einstellte und im Begriff war, auf dem Führersitz Platz zu nehmen, um den Privatkläger gegen dessen Willen an einen anderen Ort zu verbringen, was nicht gelang, weil sich der Privatkläger vor dem Einsteigen in das Fahrzeug losreissen und flüchten konnte (versuchte Entführung).