_ fuhr, sich dort mit diesem zwecks Austauschs von Zärtlichkeiten ins Schlafzimmer begab, so dass B.________ den nackten Privatkläger überraschen, ihn mit Fäusten schlagen und mit Füssen auch gegen den Kopf treten konnte, um diesem eine lebensgefährliche oder andere schwere Körperverletzung zuzufügen bzw. zumindest unter Inkaufnahme, dass dieser mit den verabreichten Schlägen und Tritten insbesondere gegen den Kopf lebensgefährlich oder schwer verletzt wird; der Privatkläger erlitt mehrere Rippenbrüche sowie Quetschungen, Prellungen, Schürfungen und Kratzer am ganzen Körper, im Gesicht und am Kopf. […] 3. Nötigung, evtl. Gehilfenschaft dazu