4.1. indem der Beschuldigte den Privatkläger in Anwesenheit und mit Unterstützung von C.________ durch Ausübung und Androhung von Gewalt während mehrerer Stunden gegen dessen Willen in den Räumlichkeiten festhielt, ihn während dieser Zeit wiederholt schlug, verletzte, zur Vornahme demütigender Handlungen und zur Beantwortung von Fragen zwang und mit „Messerspielen“ quälte, obwohl der Privatkläger mehrmals darum bat, gehen zu dürfen (Freiheitsberaubung, evtl. erschwerende Umstände durch grausame Behandlung);