Vielmehr seien die Ziff. A.1. bzw. 4. sowie B.1. und 4 der Anklageschrift gesamtheitlich zu lesen (vgl. zum Ganzen pag. 856 - 858). Die Parteien teilten in der oberinstanzlichen Verhandlung mit, sie seien mit der Kammer einig, dass von der Anklageschrift auch Tritte gegen den Körper umfasst seien. Weiter erklärten sie sich damit einverstanden, dass die Ziff. A.1 bzw. 4 sowie B.1 und 4 der Anklageschrift gesamtheitlich beurteilt werden (pag. 858 f.).