6. Zum Anklageprinzip In der oberinstanzlichen Verhandlung wurde den Parteien erläutert, dass der Tatvorwurf der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Anklageschrift nach Ansicht der Kammer für die Parteien erkennbar auch Tritte gegen den Körper erfasse. Weiter seien hinsichtlich der Entführung/Freiheitsberaubung alle Teile der Anklageschrift nach Ansicht der Kammer zusammen zu lesen. Die Kammer beabsichtigte jedoch nicht, den angeklagten Sachverhalt zu erweitern; es sollten keine Elemente beurteilt werden, welche nicht in die Anklageschrift aufgenommen worden seien. Vielmehr seien die Ziff.