398 Abs. 2 StPO). Auf die Höhe der amtlichen Honorare für die Verteidigung der Beschuldigten 1 und 2 in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft darf das Urteil auch zum Nachteil der Beschuldigten 1 und 2 abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») kommt nicht zum Tragen (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).