B.VIII.2 des Urteils) und c) versuchter Entführung (Ziff. B.VIII.3), 3) die 11 Sanktion (Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten), 4) die Verurteilung zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten und schliesslich 5) die Verfügung gemäss Ziff. C.3 des Urteils. Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über das erstellte DNA-Profil, die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und die Eröffnungsmodalitäten. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).