A.III.5. des Urteils), 3) die Sanktion (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten) und 4) die Verurteilung zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten. Bezüglich der Beschuldigten 2 sind zu überprüfen 1) die erstinstanzlichen Freisprüche von den Anschuldigungen a) der versuchten schweren Körperverletzung/evtl. Gehilfenschaft dazu (Ziff. B.VII.1 des Urteils) und b) der Freiheitsberaubung/evtl. Gehilfenschaft dazu, 2) die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen a) einfacher Körperverletzung (Ziff. B.VIII.1 des Urteils), b) Gehilfenschaft zur Nötigung (Ziff. B.VIII.2 des Urteils) und c) versuchter Entführung (Ziff.