des Urteils), 2) die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen a) einfacher Körperverletzung (Ziff. A.III.1. des Urteils), b) einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Ziff. A.III.2. des Urteils), c) Freiheitsberaubung (Ziff. A.III.4. des Urteils) und d) versuchter Entführung (Ziff. A.III.5. des Urteils), 3) die Sanktion (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten) und 4) die Verurteilung zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten.